Ziele des Mindestlohns

Die Einführung von dem Mindestlohn strebt zwei Hauptziele an. Zum einen sollen Ausnutzung durch den Arbeitgeber und vor Niedriglöhnen bewahrt werden. Durch den Mindestlohn soll die Armut trotz vergüteter Arbeit verhindert und den Beschäftigte die Sicherung des Lebensunterhaltsniveaus garantiert bzw. ein adäquater Lebensunterhalt gewährleistet werden. 

Generell beabsichtigt der Mindestlohn den Wohlstand der Geringqualifizierten durch einen höheren Verdienst zu steigern und sie davor zu schützen, trotz einer Beschäftigung bedürftig zu werden. Die Existenzgewährleistung durch Erwerbstätigkeit kann somit eine maßgebende öffentliche Aufmerksamkeit beinhalten und dessen Ausführung kann zur Erhaltung des gesellschaftlichen Friedens beisteuern. 

Auch hat der Mindestlohn das Ziel als eine soziale Sicherung zu funktionieren. Durchaus waren 8,50€ brutto pro Stunde im Jahr 2015 ein niedriger Verdienst. Trotzdem war das Gesetz für die Betrachtungsweise des Gehalts im Erwerbsleben ein erheblicher Schritt. Bisher wurde es als gängig empfunden, dass der Verdienst zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehungsweise zwischen den Tarifpartnern vereinbart wurde. Der Mindestlohn ist dafür gedacht, dass ein Mindestbeitrag als Entlohnung gesichert werden soll.

Der Mindestlohn ist nicht nur für die Existenzsicherung eingeführt worden, denn durch höhere Einkommen erwarteten die Sozialversicherungsträger, wie Rentenversicherungen oder gesetzliche Krankenversicherungen höhere Einkünfte. Der Gesetzgeber sah den Mindestlohn überwiegend als geboten, weil immer mehr Unternehmen aus der Tarifbindung ausgetreten sind. Mindestlöhne wurden daher immer rarer und durch einen Tarifvertrag festgesetzt. Dies traf insbesondere diejenigen Angestellten, die im Niedriglohnsektor berufstätig waren. 

Darüber hinaus beeinträchtigte der Mindestlohn die Wettbewerbsebene. Unternehmer erhielten keinen Vorteil mehr, wenn sie Personen einstellten, die vielleicht aufgrund einer Notsituation zu extrem niedrigen Gehältern arbeiten mussten. Aber auch diejenigen Unternehmer erhalten in der Zukunft keinen Vorteil mehr, wenn sie Arbeitsverträge mit ausländischen Arbeitsbeschäftigten schlossen, die in Deutschland zu Niedrigpreisen beschäftigt werden, weil in ihrem Heimatland eine äußerst geringere Kaufkraft herrscht.