Anspruch der Arbeitnehmer

Alle Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Zahlung des Arbeitslohns in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Der Mindestlohn ist zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit, spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, maßgebend. Zum Fälligkeitsdatum sind nicht nur die festgelegten, sondern die tatsächlich ausgeführten Arbeitsstunden zum Mindestlohnsatz zu erstatten. 

Hiervon sind auch Ausnahmen bei verstetigtem Arbeitslohn möglich. Arbeitsstunden, die über die vertraglich festgelegte Arbeitszeit hinaus geleistet werden, können auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden, wenn dem Arbeitszeitkonto eine schriftliche Einigung zugrunde liegt. 

Der Arbeitgeber ist in dieser Situation verpflichtet, das Arbeitszeitkonto spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach der monatlichen Erfassung der Arbeitszeit durch vergütete Freizeitgewährung oder durch Entgelt des Mindestlohns auszugleichen.

Im Falle einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonats zu kompensieren. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich beschlossenen Arbeitszeit nicht überschreiten.

Der Mindestlohn ist je Zeitstunde geschuldet und die Vereinbarung eines Stück- oder Akkordvergütung bleibt erlaubt. Allerdings muss gewährleistet sein, dass der Mindestlohn pro tatsächlich abgelegte Arbeitsstunde mindestens gezahlt wird. Dasselbe gilt in Fällen, in denen keine genaue Arbeitszeit und /oder ein festes Monatseinkommen vereinbart sind. Der Monatslohn ist unter Beachtung der tatsächlichen Arbeitszeit in den effektiven Bruttolohn umzurechnen und darf nicht geringer sein als der Mindestlohn. 

Es werden nur Leistungen des Arbeitgebers auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf den Mindestlohn eingeplant, die mit dem Zweck des Mindestlohns adäquat gleichwertig sind. Ungeachtet des Terminus durch den Arbeitgeber sind daher nur alle Vergütungen des Arbeitgebers zu beachten, die nicht bloß Aufwandsentschädigung, sondern ein Teil der Arbeitseinkunft sind.