Zwar ist der Mindestlohn in Deutschland grundsätzlich flächendeckend und allgemein geltend, doch es sind Ausnahmen von der Anspruchsberechtigung vorhanden. Für Auszubildende und Personen, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums, eines Schulpraktikums oder einer Ausbildung leisten, gelten die Vorschriften für einen Mindestlohn nicht. Der Grund dafür ist, dass es sich bei diesen Beschäftigungen um sogenannte Lernzustände handelt. Auszubildende erhalten eine tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütung unabhängig vom Alter. Gleiches gilt auch für junge Personen, die eine Einstiegsqualifikation leisten.
Langzeitarbeitslose, also wenn man seit mehr als einem Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit registriert ist, können ihren Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns erst nach sechs Monaten kontinuierlicher Arbeit fordern. Bei dieser Vorschrift besteht laut den deutschen Gewerkschaftsverbänden das Risiko, dass Arbeitgeber alle sechs Monate einen Langzeitarbeitslosen durch einen anderen ersetzen. Der Mindestlohn hat den Zweck, Arbeitgeber anzuregen, Langzeitarbeitslose einzustellen.
In Deutschland sind Minderjährige, anders als in anderen europäischen Staaten, vollkommen von den Mindestlohnregelungen ausgenommen. Vor allem bei Achtzehnjährigen ohne einen Berufsabschluss ist diese Anordnung sehr hilfreich. Denn durch sie soll vermieden werden, dass Minderjährige sich für eine besser bezahlte Beschäftigung, statt sich für eine in der Regel schlechter vergütete Ausbildung zu entscheiden. Auch ehrenamtlich tätige Personen sind nicht ermächtigt, eine Bezahlung nach dem Mindestlohn zu verlangen.
Bei der Absolvierung eines freiwilligen Orientierungspraktikums beispielsweise als Vorbereitung auf ein Studium oder eine Ausbildung, kann man erst nach dreimonatiger Anstellung den Mindestlohn verlangen. Personen, die in Untersuchungshaft sitzen oder eine Strafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßen, sind ebenfalls von den Vorschriften zum Mindestlohn ausgeschlossen.
Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, werden voll als erwerbsgemindert zugeordnet und gelten daher nicht als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG. Daher besitzen sie keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Da sich das Gesetz zur Anordnung eines allgemeinen Mindestlohns nur auf die Arbeitnehmer bezieht, sind Selbstständige von diesen Vorschriften ausgeschlossen.